Verleihbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeglicher Art und deren Zubehör i.R.d. Zweiradcenter Intress

II. Pflichten des Vermieters

1.) Zweiradcenter Intress (im folgenden Vermieter genannt) überlässt dem Mieter ein sorgfältig gewartetes Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand.

2.) Wird während der Mietdauer des Fahrzeugs eine Reparatur notwendig um den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, so hat der Vermieter unbeschadet der Ziff.III6b,c diese unverzüglich vorzunehmen oder dem Mieter ein angemessenes Ersatzfahrzeug anzubieten. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung des Vermieters (ausdrücklich vorherige Zustimmung) beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten der Fremdbeauftragung selbst.

III. Pflichten des Mieters

1.) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag gem. der jeweils gültigen Preisliste.

2.) Der Vermieter kann vom Mieter vor Übergabe des Fahrzeugs eine Sicherheitsleistung (Kaution), abhängig vom jeweiligen Fahrzeugwert verlangen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs wird die Sicherheitsleistung nach Ende der Mietdauer zurückerstattet.

3.) Die Mietgebühr sowie die Sicherheitsleistung sind im Voraus in bar zu entrichten. Alle Mietpreise sind Festpreise.

4.) Die Fahrzeugmiete für einen Tag (Tagesmietpreis) versteht sich von morgens 9Uhr bis abends 22Uhr. Eine stunden-oder-halbtagsweise Vermietung sowie andere als in der gültigen Preisliste ausgewiesene Zeit und Preisstaffelungen sind ausgeschlossen. Staffelpreise gem. gültiger Preisliste werden nur bei einem durchgehenden Mietzeitraum gewährt. Bei Abbruch der Miete durch schlechtes Wetter, Krankheit oder andere nicht vom Vermieter zu vertretende Umstände erfolgt keine Rückerstattung des Mietentgelts.

5.) Die Rückgabe der Fahrzeuge hat bis Spätestens 22 Uhr abends am Ende des jeweiligen Mietzeitraums in den Geschäftsräumen des Vermieters zu erfolgen. Der Vermieter stellt hierzu (soweit nicht selbst vor Ort) geeignete Unterstellmöglichkeiten zur Verfügung. Wird das Fahrzeug nicht pünktlich zum o.g. Zeitpunkt zurückgebracht, wird der volle Tagesmietpreis berechnet.

6.)

a.) Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen übliche Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Untersagt sind insbesondere: -das Fahren am Strand und durch Salzwasser -das Fahren mit zwei Personen(ausgenommen Fahrräder mit Kindersitzen) -die Gebrauchsüberlassung an andere als die im Mietvertrag ausgewiesene Personen -selbständige Vornahme von technischen Änderungen u. Manipulationen an den Fahrzeugen -das Fahren unter Alkoholeinfluss

b.) Dem Vermieter steht es frei, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen, ohne dass die Pflicht des Mieters aus Ziff.III1 für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauchs entfiele.

c.) Bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung, die nicht durch normalen Verschleiß hervorgerufen werden, insbesondere der Verletzung der zuvor genannten Vertragspflichten haftet der Mieter. Etwaige Reparaturen/Wiederherstellung erfolgt zu den jeweils üblichen Händlerpauschalen (Material u. Arbeitskosten)

d.) Bei starker Verschmutzung ist das Fahrzeug zu reinigen, bei Nichtbeachtung wird eine Reinigungspauschale gem. der gültigen Preisliste i.H.v. 6- € erhoben.

e.) Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen, bzw. soweit dies aus technischen Gründen ausscheidet, sicher zu verwahren. Nachts muss das Fahrzeug (sofern möglich) in einem gesicherten Raum abgestellt werden. Der Vermieter stellt hierzu -nach vorheriger Absprache- geeignete Unterstellmöglichkeiten zur Verfügung. Fahrzeuge, die entgegen der o.g. Obliegenheiten in Abwesenheit des Mieters ungesichert vorgefunden werden, werden vom Vermieter eingezogen, mit der Folge, dass der jeweilige Tagesmietanspruch des Mieters entfällt und der Vermieter zur vorzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses gem.Ziff.III6b berechtigt ist.

f.) Bei einem vom Mieter verschuldeten Abhandenkommen (Diebstahl) oder Totalschaden des Fahrzeugs hat der Mieter den vom Vermieter zu bemessenden jeweiligen Wert des Fahrzeugs zu ersetzen. (aktueller Händlerwiederbeschaffungswert, zzgl. etwaige Fracht u. Überführungskosten)

g.) Bei Verlust von zu Verfügung gestelltem Zubehör (Tasche, Pumpe, Schloss, Ersatzschlauch, Tacho) welches nicht bereits durch vorherige Sicherheitsleistung abgedeckt ist, haftet der Mieter pauschal mit € 50-.

7.)

a.) Der Mieter hat -unbeschadet der Ziff.II2,III 7- alle Mängel u. Beschädigungen des Fahrzeugs dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen u. Sachschäden Dritter.

b.) Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen u. etwaiger Zeugen ggf. die Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sowie die Versicherungsnummer des Unfall Verursachers enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise zuverlässig getroffen werden können.

c.) Im Falle des Diebstahls (Entwendungsschaden) ist der Verlust sowohl gegenüber dem Vermieter als auch gegenüber der zuständigen Polizeibehörde  unverzüglich anzuzeigen.

IV. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung der zuvor in Ziff. II aufgeführten wesentlichen vertraglichen Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

V. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet unbeschadet der Ziffer III 7 nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt, oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug -abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung- in demselben Zustand zurück zugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich – neben den in III Ziff 6f genannten Kosten – auch auf Schadenskosten wie Wertminderung und Mietausfallkosten.

VI. Verjährung

Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten- vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet- gem.§§558,225BGB,soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung verschwiegen hat.